AGB
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leopolder Vertriebs GmbH (Marke Boden Outlet)
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auf Kaufverträge, Werkverträge und Werklieferungsverträge anzuwenden.
Unsere Lieferungen und
Abschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden
Bedingungen. Abweichungen und Ergänzungen verpflichten uns nur, wenn
wir sie schriftlich bestätigen. Allfälligen Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt
auch dann, wenn wir einem späteren Vertragsdokument, in welchem auf
andere Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, nicht mehr widersprechen.
Aufträge gelten erst nach schriftlicher Annahme durch die Leopolder Vertriebs GmbH.
Ergänzend gelten die Ö-Norm B 2110 sowie die einschlägigen Ö-Normen,
insbesondere Ö-Norm B 3000, sofern ihnen nicht durch die nachstehenden
Bedingungen widersprochen wird.
Bestellungen jeder Art,
insbesondere die, die von unseren Vertretern und/oder Verkäufern aufgenommen bzw. mündlich
oder telefonisch hereingenommen wurden, werden von uns nur mit
Vorbehalt der vollen Anerkennung unserer Liefer- und
Zahlungsbedingungen angenommen.
Angebote und Abschlüsse
Unsere Angebote sind, wie
immer sie erfolgen, für uns stets freibleibend und widerruflich.
Kataloge, Waren und Preislisten, Rundschreiben etc. besitzen für uns
keine Verbindlichkeit.
Alle Vereinbarungen werden erst durch
unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns bindend. Der
Vertragspartner kann berufen, wenn wir etwa doch ohne schriftliche
Bestätigung liefern.
Angebots- und Projektunterlagen
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und
Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Maße, Preis, Leistung u. dgl.
sind nur maßgeblich, wenn in einer schriftlichen Bestätigung von uns
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde.
Pläne, Skizzen und
sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge,
Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets unser geistiges Eigentum.
Preise
Alle Preise verstehen sich mangels anderer Vereinbarung ab unserem Lager
(Rampe) ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung mit
Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne
Vertragen.
Die angegebenen Preise verstehen sich, sofern
nichts anderes vereinbart wurde, inklusive Mehrwertsteuer. Wir sind
berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung
bzw. Ausführung eine Änderung von den der Kalkulation der Preise
zugrundegelegten Umständen eingetreten ist. Bei einer vom Gesamtanbot
abweichenden Bestellung behalten wir uns eine entsprechende
Preisänderung vor.
Die uns für die Erstellung von
Reparaturangeboten oder für Begutachtungen auferlaufenen Kosten sind
vom Vertragspartner zu vergüten, auch wenn es zu keiner
Auftragserteilung kommt.
Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise werden unsere am Tag der Lieferung geltenden Preise berechnet.
Zahlung
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind unsere Fakturen zahlbar bei Abholung bzw. Zustellung.
Dies gilt auch für Verrechungsbeträge, welche durch Nachlieferungen
oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus
entstehen. Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner zur Bezahlung
aller unserer Spesen und von Verzugszinsen in Höhe unserer Bankzinsen,
mindestens jedoch 9 % p. a., weiters zum Ersatz aller gerichtlichen und
außergerichtlichen Mahn- und Inkassokosten (sei es durch Inkassobüro
oder Rechtsanwalt), welche zur zweckentsprechenden Betreibung oder
Einbringung der offenen Forderungen notwendig waren, verpflichtet. Bei
Zahlungsverzug können die Zinsen bis zum Klagstag kapitalisiert und die
außergerichtlichen Inkassospesen dem Kapital hinzugerechnet werden. Wir
sind auch zur Anrechnung von Zinseszinsen berechtigt.
Wechsel
nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur
zahlungshalber an. Die Spesen gehen immer zu Lasten des
Vertragspartners. Zahlungen durch Überweisung gelten mit dem Tage
bewirkt, an welchem der Betrag unserem Bankkonto gutgeschrieben wird.
Gutschriften aus Wechseln oder Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen
vorbehaltlich des Einganges mit Wertstellung des Tages, an welchem wir
über den Gegenwert verfügen können.
Werden diese
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder ist der Vertragspartner mit
sonstigen Leistungen im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung
des Vertrages bestehen und die Erfüllung unserer eigenen
Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder
sonstigen Leistungen aufschieben, oder eine angemessene Verlängerung
der Lieferfrist in Anspruch nehmen, oder den ganzen noch offenen
Kaufpreis fällig stellen.
Wir sind diesfalls auch berechtigt,
ausstehende Lieferungen, auch solche aus anderen Abschlüssen, nur gegen
Vorauszahlung auszuführen, oder vom Vertrag zurückzutreten und vollen
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Hinsichtlich
noch nicht gelieferter Waren sind wir berechtigt, die fertigen bzw.
angearbeiteten Teile dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen und
hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen. Das
Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware
bleibt unberührt.
Im Fall des Zahlungsverzuges ist der
Vertragspartner auch verpflichtet, über unser Verlangen für sämtliche
offene Forderungen samt Zinsen, Spesen, auch Mahn- und Inkassospesen,
durch Zession offener und einbringlicher Forderungen oder Einräumung
von Pfandrechten an Vermögensgegenständen oder sonst in geeigneter
Weise Sicherstellung zu leisten.
Zahlungseingänge sind zuerst auf Kosten (Spesen), dann Zinsen und
schließlich auf das Kapital anzurechnen. Abweichende
Widmungserklärungen können wir binnen vier Wochen nach Zahlungseingang
abgeben. Wir sind berechtigt, auch gewidmete Zahlungen zuerst auf
unbesicherte bzw. die jeweils ältesten Rechnungen anzurechnen.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten
Gegenansprüchen zurückzuhalten.
Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes zugunsten des Vertragspartners wird
ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt,
seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns mit Ansprüchen seinerseits
uns gegenüber aufzurechnen, es sei denn, dass diese Ansprüche im
rechtlichen Zusammenhang stehen oder dem Grunde und der Höhe nach von
uns schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt
wurden oder wir zahlungsunfähig geworden sind.
Werden uns nach
dem jeweiligen Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach unserer
Meinung die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners herabmindern, so
werden auch alle unsere Forderungen, auch solche aus anderen
Abschlüssen, sofort fällig.
Wir sind diesfalls auch
berechtigt, ausstehende Lieferungen, auch solche aus anderen
Abschlüssen, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung auszuführen,
oder vom Vertrag zurückzutreten und vollen Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Das Recht der Rücknahme der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware bleibt unberührt.
Transport und Gefahrenübergang
Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Lager auf den Vertragspartner über, und zwar unabhängig
von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie zB franco,
cif u. ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer
Montage erfolgt oder wenn der Transport durch uns durchgeführt oder
organisiert und geleitet wird. Bei verzögertem Abgang aus dem
Lager, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf
Seiten des Vertragspartners liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der
Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
Mangels
abweichender Vereinbarung umfasst unsere Leistungspflicht nicht die
Verpackung. Haben wir die Verpackung durchzuführen, geschieht dies in
handelsüblicher Weise, um unter üblichen Transportbedingungen
Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu festgelegten Bestimmungsort zu
vermeiden.
Bei Leistungen, die keine Lieferung oder deren Teil
darstellen, ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird;
die Gefahr für eine Leistung oder einer vereinbarten Teilleistung geht
mit ihrer Erbringung auf den Vertragspartner über.
Zum
Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gilt die Lieferung als erfüllt und ist
die Ware im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht
des Vertragspartners übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden.
Gewährleistung und Schadenersatz
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung. Die Geltung von § 924 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.
Gewähr wird geleistet für alle Mängel, außer wenn von uns bewirkte
Anordnungen, Montageanleitungen, Benutzungsbedingungen,
Pflegeanleitungen sowie Wartungsanleitungen nicht beachtet werden, oder
wenn die gekauften Sachen nicht sachgemäß verwendet oder montiert
werden, oder die gekauften Sachen von Dritten bearbeitet werden.
Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
Gestellte
Muster gelten als ungefähre Farbmuster. Abweichungen in Farbe und
Struktur sind möglich. Dem Käufer stehen bei geringfügigen
Farbabweichungen oder bei durch Änderung des Produktionsprogramms der
Herstellerfirma bedingten Ersatz mit Produkten, die dem bestellten
Produkt eng verwandt sind, kein Anspruch auf Auflösung des Vertrags
oder Preisminderung zu.
Wir haften nicht für geringfügige Abweichungen in der Konstruktion, in
den Maßen sowie für naturbedingte Unterschiede im Farbton und Faserung
des Holzes. Bei Sonderbestellungen (nicht im Lager geführte Produkte)
bzw. kundenspezifische Anfertigung behalten wir uns eine
Mengenabweichung von plus-minus 10 % vor. An unsere öffentlich
gemachten Äußerungen über die Sache oder Eigenschaften von von
uns zur Verfügung gestellten Proben und Mustern sind wir nur gebunden,
wenn wir sie ausdrücklich schriftlich in unserem Angebot oder in
unserer Auftragsbestätigung zusagen. An die Äußerungen des Herstellers,
Importeurs in den EWR oder einer Person, die sich in welcher Form immer
als Hersteller bezeichnet, sind wir nicht gebunden. Eine Haftung
jeglicher Art für unsere Montageanleitungen wird ausgeschlossen.
Allfällige
Mängelrügen hinsichtlich Lieferung und Verlegung sind innerhalb von 8
Tagen nach Erhalt der Ware zu erheben. Der Käufer hat die gesamte
Lieferung sofort nach Erhalt der Ware zu untersuchen. Erkennbare Mängel
können nur innerhalb von spätestens acht Tagen nach Empfang und in
jedem Fall vor deren Montage beanstandet werden. Eine Haftung
jeglicher Art für unsere Montageanleitungen wird ausgeschlossen.
Der Austausch oder die Verbesserung der Sache erfolgt bei uns im Lager.
Allfällige Versand- und Transportkosten sind vom Vertragspartner zu
tragen. Bei Gewährleistungsarbeiten hat der Vertragspartner
erforderliche Hilfsmittel, wie Hebevorrichtungen, Gerüst, Strom etc.
soweit vorhanden, unentgeltlich beizustellen. Etwaige ersetzte Teile
werden unser Eigentum.
Wird eine Ware vom Vertragspartner
aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen
Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich
unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Bei Verkauf
gebrauchter Waren sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei
Umänderungen oder Umbauten übernehmen wir keine Gewähr. Die
Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung
unsererseits der Vertragspartner selbst oder ein von uns nicht
ausdrücklich hierzu ermächtigter Dritter an den gelieferten
Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen
hierfür werden nicht anerkannt.
Der Vertragspartner ist
verpflichtet, unsere Lieferung unverzüglich nach deren Einlangen in
sorgfältigster Weise zu überprüfen. Allfällige Mängel muss der
Vertragspartner unverzüglich nach Eingang der Lieferung schriftlich bei
uns rügen. Mängel, die bei solchen Überprüfungen nicht entdeckt werden
können, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten und unter sofortiger
Einstellung einer etwaigen Be- und Verarbeitung bei sonstigem Entfall
aller Ansprüche zu rügen.
Preisminderung und Wandlung sind
ausgeschlossen, soweit wir eine mangelhafte Sache austauschen.
Ausschließlich wir haben das Wahlrecht, Gewährleistungsansprüche durch
Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der
Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf Wandlung des Vertrages.
Der Warenumtausch ist grundsätzlich nur bei mangelhafter Lieferung
durch uns und in Erfüllung eines Verbesserungsanspruches möglich,
ansonsten ausgeschlossen. Kommt der Vertragspartner seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht oder nicht fristgerecht
nach, so entfällt unsere Verpflichtung, für mangelhafte Ware Gewähr zu
leisten. Die Gewährleistungsfrist wird in einem solchen Fall weder
gehemmt noch unterbrochen. Rückgriffsansprüche nach § 933 ABGB gegen
uns sind ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche aller Art
gegen uns sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobes
Verschulden nachgewiesen wird.
Sie sind der Höhe nach mit dem
Rechnungsbetrag der Ware beschränkt. Für Dritt- und Folgeschäden haften
wir nicht, auch nicht für reine Vermögensschäden, weiters nicht für
Schäden, die nicht vom Vorlieferanten anerkannt oder von unserer
Haftpflichtversicherung gedeckt werden.
Von uns beigestellte
Pläne, Werkserzeugnisse, Stücklisten, Materialauszüge etc. sind
unverzüglich nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner sorgfältig zu
überprüfen. Wird nicht binnen acht Tagen nach Erhalt solcher Unterlagen
ihnen widersprochen, gelten sie als genehmigt.
Werden derlei
Unterlagen nicht von uns selbst, sondern von Dritten hergestellt,
haften wir nicht für deren Verschulden, sondern nur für Verschulden bei
der Auswahl dieses Dritten.
Wir weisen ausdrücklich darauf
hin, dass es sich bei Holz um einen hygroskopischen Werkstoff handelt.
Wir empfehlen daher grundsätzlich die Einhaltung einer Raumtemperatur
von 20° und einer relativen Luftfeuchte von 50% - 60%. Bei
Nichteinhaltung ist eine Haftung unsererseits für Risse,
Fugenbildungen, Aufwölbungen etc. aufgrund des natürlichen Quell- und
Schwundverhaltens des Holzes ausgeschlossen.
Durch das
vorbehaltslose Zustandekommen des Vertrages verzichtet der
Vertragspartner auch auf sämtliche vorvertragliche Schutzbestimmungen
unsererseits, etwa Warnpflicht oder Aufklärungspflicht, soweit uns
nicht Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt. Dies gilt
insbesondere auch dann, wenn die Auftragsvergabe im Rahmen eines
Ausschreibungsverfahrens erfolgt, in dem unsere Leistungen vom
Vertragspartner oder einem vom ihm bestellten Dritten geplant und
umschrieben werden. Wird eine Ware von uns auf Grund von
Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Vertragspartners
angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit
der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß den
Angaben des Vertragspartners erfolgt.
Auf die Einrede der
mangelnden Rüge können wir uns im Streitfall auch dann berufen, wenn
wir sie außergerichtlich nicht erhoben haben.
Schadenersatzansprüche ohne vorhergehende Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch uns sind ausgeschlossen.
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus Arbeiten, die unseren
Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen anlässlich der Durchführung der
vertragsgemäßen Leistungen vom Vertragspartner angeordnet werden,
jedoch nicht zu unserem Leistungsinhalt gehören, sind zur Gänze
ausgeschlossen, da unsere Mitarbeiter diesbezüglich als überlassene
Arbeitskräfte gelten.
Wurde im Vertrag eine
Pönaleverpflichtung unsererseits vereinbart, so gilt ungeachtet der
Bestimmung des § 348 HGB das richterliche Mäßigungsrecht. Wurde das
richterliche Mäßigungsrecht vertraglich ausgeschlossen, so gilt ein
vertragliches Mäßigungsrecht als vereinbart, welches nach den
Richtlinien des richterlichen Mäßigungsrechtes von uns geltend gemacht
werden kann.
Die Geltendmachung von Mängelrügen berechtigt den
Vertragspartner nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages, zur
Änderung von Zahlungsbedingungen, insbesondere nicht zur ganzen oder
teilweisen Zurückbehaltung des Entgeltes. Eine Verlängerung der
Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
Verlegeleistung durch die Leopolder Vertriebs GmbH
Der Verlegebeginn ist abhängig von den gegebenen klimatischen Bedingungen, welche wie folgt sein müssen, um die Stabilität der natürlichen Bodenbeläge zu gewährleisten:
Die
Restfeuchte gemessen nach der CM-Methode darf bei Zementestrich mit
Fussbodenheizung 1,8%, ohne Fussbodenheizung 2,0%, bei Anhydritestriche mit
Fussbodenheizung 0,3% und ohne Fussbodenheizung 0,5% betragen, die Temperatur
des Estrich muss bei Verlegetermin mindestens 15° C jedoch maximal 20° C
betragen.
Relative Luftfeuchtigkeit: 50%-60%
Die Werte werden von der Leopolder Vertriebs GmbH vor Arbeitsbeginn mit speziellen Messgeräten kontrolliert. Wichtig: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass vor allem die relative Luftfeuchtigkeit auch nach der Verlegung u.zw. andauernd eingehalten werden muss, um Reaktionen der natürlichen Bodenbeläge, v.a. der massiven Holzfußboden, an die gegebenen klimatischen Bedingungen vorzubeugen (d.h. Fugenbildung bei zu niedriger Luftfeuchtigkeit, Schüsselung und Werfen bei zu hoher Luftfeuchtigkeit). Falsche klimatische Bedingungen in den Wohnräumen wirken sich auf die Fußböden aus. Für Schäden dieser Art übernimmt die Leopolder Vertriebs GmbH keine Garantie.
Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, jedenfalls bis zur Zahlung
der gegenständlichen Forderung, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder vereinigt (vermengt oder verbunden), erwerben wir
Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware
zu dem der anderen verarbeiteten bzw. vereinigten Sache zur Zeit der
Verarbeitung bzw. Vereinigung. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich
auch auf die neue Sache.
Der Vertragspartner ist verpflichtet,
unsere Vorbehaltsware bis zur Zahlung unserer Forderungen für uns
sorgfältig zu verwahren. Wir sind berechtigt, Betriebsgelände und
Baustellen jederzeit zu betreten und unsere Ware zu kennzeichnen.
Der Vertragspartner hat den Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen.
Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr, und solange er nicht im Zahlungsverzug ist,
veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
zur Verpfändung
oder Sicherungsübereignung, ist er nicht
berechtigt. Die in den “Allgemeinen Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen” des Vertragspartners ausgesprochenen
Zessionsverbote und alle sonstigen die Zession von Forderungen
betreffenden Vertragsbedingungen gelten als nicht geschrieben.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder
sonstigen Beeinträchtigung unseres Eigentums an der Vorbehaltsware
durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.
Übersteigt der
Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt
um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Wir sind berechtigt, gleichzeitige Erfüllung des Vertrages und
Herausgabe wegen Eigentumsvorbehaltes zu begehren. Für die
zurückgenommene Vorbehaltsware haben wir eine Gutschrift in Höhe ihres
Wertes abzüglich zwischenzeitlich eingetretener Wertminderung sowie
aller gerechtfertigten Aufwendungen, welche wir für die Durchführung
des Vertrages machen mussten, oder des allfälligen Erlöses aus der uns
zustehenden freihändigen Verwertung und abzüglich sämtlicher uns durch
die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Verwertung der
Vorbehaltsware entstandenen bzw. voraussichtlich entstehenden Kosten zu
erteilen.
Lieferfrist
Die angegebenen
Liefertermine sind nur richtungsweisend und in keinem Falle als
wesentlicher Termin im Sinne des Artikel 1457 ZGB zu verstehen. Demnach
erwirbt der Käufer durch Lieferverzögerungen in keinem Falle das Recht
auf Vertragsauflösung.
Bei Lieferungen aufgrund
mündlicher oder telefonischer Bestellungen haben wir durch Hörfehler
oder Missverständnisse entstandene Fehllieferungen nicht zu vertreten.
Mangels
anderer schriftlicher Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem
Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferzeit verlängert sich für
uns, ohne den Vertragspartner seiner Verpflichtungen zu entbinden, wenn
dieser oder der von ihm Beauftragte seinen Verpflichtungen uns
gegenüber in kaufmännischer, finanzieller oder technischer Hinsicht
nicht nachkommt, Pläne, Angaben, etc. verspätet zur Verfügung stellt,
Vorauszahlungen nicht leistet, Bankgarantien nicht übergibt oder
Akkreditive nicht rechtzeitig eröffnet etc. und zwar im Umfang der
dadurch entstehenden Verspätung.
Bei nachträglichen Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages ist auch die Lieferfrist entsprechend neu
zu vereinbaren. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen
durchzuführen und zu verrechnen.
Die Lieferzeit verlängert sich, wenn vom Parteiwillen unabhängige Umstände der Erfüllung im Wege stehen.
Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht
am vertraglich vereinbarten Ort und zum vertraglich vereinbarten
Zeitpunkt an, so haben wir das Recht, entweder die Ware bei uns auf die
Gefahr des Käufers, unter Einrechnung einer Lagergebühr in der Höhe von
3 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat (zuzüglich USt in der
gesetzlichen Höhe) einzulagern und auf die Erfüllung des Vertrages zu
bestehen, oder aber nach Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen vom
Vertrag zurückzutreten.
In beiden Fällen haben wir Anspruch auf vollen Schadenersatz.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche
Zustimmung Lieferfristen oder Liefertermine aus welchen Gründen immer
zu verschieben. Erklärt der Vertragspartner, die Lieferung oder Teile
hiervon erst zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart zu übernehmen,
haben wir das Recht, entweder vom Vertrag zurückzutreten, oder auf
Erfüllung des Vertrages bei vertragsgemäßer Zahlungsverpflichtung des
Vertragspartners zu bestehen.
In beiden Fällen ist der
Vertragspartner zum vollen Schadenersatz inklusive Lagerkosten in Höhe
von 3 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat (zusätzlich USt
in der gesetzlichen Höhe) verpflichtet. Wenn wir einer Lieferfrist oder
-terminverschiebung zustimmen, sind wir berechtigt, unsere
Produktionstermine und Preise, auch bei Festpreisvereinbarung,
entsprechend anzupassen.
Produkthaftung
Insoweit die Bestimmungen des österreichischen Produkthaftungsgesetzes
zwingend sind, so liegen sie auch dem gegenständlichen Vertrag
zugrunde. Der Vertragspartner erklärt, sämtliche Hinweise und Warnungen
betreffend die Gefährlichkeit der Ware, die veröffentlicht wurden, zu
kennen. Sie gelten als Warnung durch uns. Der Vertragspartner
verpflichtet sich weiters, seinerseits seine Vertragspartner bei der
Weiterveräußerung umfassend zu warnen und ihnen eine gleiche
Warnpflicht für die weitere Vertragskette aufzuerlegen. Widrigenfalls
hält uns der Vertragspartner für sämtlichen Schaden, aufgrund welcher
Gesetzesbestimmung immer, schad- und klaglos. Der Vertragspartner
verzichtet auf Rückgriff gegen uns gem. § 12 PHG. Wurde der Fehler
durch mehrere verursacht, verpflichtet sich der Vertragspartner, zuerst
die anderen Verursacher in Anspruch zu nehmen. Ersatzansprüche für
Sachschäden werden ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet
sich, diesen Ausschluss mit seinen Vertragspartnern ebenfalls zu
vereinbaren und diese Vereinbarungspflicht weiteren Vertragspartnern
bei sonstigem Schadenersatz aufzuerlegen.
Der
Vertragspartner verpflichtet sich, einen Versicherungsvertrag gem. § 16
PGH abzuschließen und vor einem allfälligen Rückgriff gegen uns diese
Versicherung in Anspruch zu nehmen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag
ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige
österreichische Gericht. Wir können jedoch auch ein anderes, für den
Vertragspartner zuständiges Gericht anrufen. Die Parteien können auch
die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
Der
Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Anwendung des Rechtes
über den internationalen Warenverkehr wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Zur Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Sitz auch dann,
wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Unwirksamkeit, ergänzende Normen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit
einzelner Punkte im übrigen verbindlich. Der rechts- unwirksame Punkt
ist durch einen anderen zu ersetzen, der rechtswirksam ist und dem
angestrebten wirtschaftlichen Sinn des unwirksamen Vertragspunktes
möglichst nahekommt.
Der Vertragspartner erklärt, dass im
Hinblick auf die für ihn günstige Preisgestaltung auch bei einer
allfälligen Verschiebung der Rechtslage durch diese allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen keine Benachteiligung gegeben ist.
Januar 2009, Leopolder Vertriebs GmbH.